Im Krankheitsfall Ihres Kindes haben Sie Anspruch auf häusliche Krankenpflege
Diese kann von Ihrem Kinderarzt oder vom Krankenhaus verordnet werden.
Der Pflegeumfang wird individuell mit Ihnen, Ihrem Arzt und dem Kostenträger abgesprochen.
Leistungen der Krankenversicherung (SGB V)
Behandlungspflege
• Atemstimulierende und sekretfördernde Maßnahmen
• Magensonden & PEG Versorgung
• Tracheostomabehandlung
• Infusionstherapie & parenterale Ernährung
• Mundstimulation und Esstherapie
• Wundversorgung
• Versorgung bei Beatmung
• Bis zu 24 -Std.-Intensivpflege
• Schmerzlindernde- & Palliativpflege
• Unterstützung bei sozialer Indikation
• Anleitung und Beratung der Familie
Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI)
Grundpflege
• Verrichtungen der Körperpflege, Ernährung, Mobilität und pflegerische Prophylaxen
Verhinderungspflege § 39
• Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten der notwendigen Ersatzpflege. Diese darf den Zeitraum von 4 Wochen und den Betrag von 1470 Euro nicht überschreiten.
Zusätzliche Betreuungsleistungen § 35b
• Wenn bei einem Kind ein erheblicher zusätzlicher Betreuungsbedarf besteht, bezahlt die Pflegeversicherung zusätzliche Betreuungsleistungen bis zu 200 Euro. Ob ihr Kind diese Leistungen erhält, entscheidet der Medizinische Dienst der Krankenkasse.
Beratungseinsatz § 37.3
• Eltern, die Pflegegeld beziehen, haben die Pflicht, eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch einen Pflegedienst durchführen zu lassen. Je nach Pflegestufe finden die Beratungseinsätze halb- oder vierteljährlich statt.
Sozialamt (SGB XIII)/ Jugendamt (SGBVIII)
Eingliederungshilfe § 53 SGB XIII
• Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Die behinderten Menschen sollen in die Gesellschaft eingegliedert werden. Die damit verbundenen Maßnahmen werden vom Sozialamt finanziert und sind dort zu beantragen.
Hilfe zur Pflege § 61 SGB XIII
• Hilfe zur Pflege ist eine bedarfsorientierte Sozialleistung zur Unterstützung pflegebedürftiger Personen, die den notwendigen Pflegeaufwand nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können.
Hilfe für Kinder in Notsituationen § 20 SGB VIII
• tritt ein, wenn ein betreuender Elternteil verstorben ist oder sich infolge von Krankheit, Erholungskur oder aus ähnlichen Gründen außerhalb des Haushalts aufhält oder - trotz Anwesenheit - seine familiären Aufgaben im Haushalt nicht erfüllen kann, so dass der andere Elternteil mangels anderer Ersatzlösungen meist gezwungen ist, während dieser Zeit entweder seine Erwerbstätigkeit aufzugeben und Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, um die Kinder zu betreuen, oder sie während der berufsbedingten Abwesenheit in einer Einrichtung der Jugendhilfe unterzubringen, obwohl keine erzieherischen Gründe dafür gegeben sind.
Hilfe zur Erziehung § 27 SGB VIII
• Wird festgestellt, dass im konkreten Einzelfall ohne eine sozialpädagogische Hilfe eine dem Wohl des Kindes/ Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet werden kann und ein auf die Situation ausgerichtetes Angebot der erzieherischen Hilfe für die Entwicklung des Kindes/ Jugendlichen geeignet und notwendig ist, so besteht für die Personensorgeberechtigten ein Rechtsanspruch auf diese Hilfe.
Hilfe für psychisch behinderte Kinder und Jugendliche §35 SGB VIII
• Kinder und Jugendliche, die psychisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe. Die Hilfe wird je nach Bedarf im Einzelfall entschieden.
Durch unsere langjährige Erfahrung mit den Kostenträger unterstützen wir Sie gerne bei der Kostenabwicklung. Auch bei Behördengängen und Gesprächen mit Ämtern sind wir an Ihrer Seite.
Fragen Sie uns, wenn Sie Hilfe brauchen.